Allgemeine Geschäftsbedingungen

Balldesign ist eine Marke der Enora GmbH. Es gelten die folgenden AGB für Leistungen und Produkte von Balldesign, sowie die unten stehenden AGB der Enora GmbH für Werbeagenturen.

AGB für Leistungen und Produkte von Balldesign

Stand: 08/2026

 

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Balldesign (eine Marke der Enora GmbH) – nachfolgend nur „Balldesign“ – und ihren Kund:innen.
  2. Balldesign bietet insbesondere Leistungen in den Bereichen Maturaball-Druck, Maturaball-Design sowie die Vermittlung von Foto- und Videodienstleistungen an.
  3. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gegenüber Verbraucher gelten zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen jedenfalls vorrangig.

2. Kontaktperson und Vertragspartner

  1. Für Anfragen und Aufträge ist eine konkrete Kontaktperson anzugeben.
  2. Die Kontaktperson ist die für den jeweiligen Auftrag gegenüber Balldesign verantwortliche Person und zentrale Ansprechpartnerin für die Abwicklung.
  3. Soweit im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Bestellprozess nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, wird der Vertrag mit der im Auftrag angegebenen Person als Vertragspartner geschlossen.
  4. Die Kontaktperson hat sicherzustellen, dass sie zur Abgabe der jeweiligen Vertragserklärung berechtigt ist.
  5. Eine Schule, Klasse, ein Ballkomitee oder eine sonstige Gruppe wird durch die bloße Angabe als „Schule“, „Klasse“ oder „Ballkomitee“ nicht automatisch selbst Vertragspartner.

3. Anfragen

  1. Anfragen über die Website, per E-Mail oder auf sonstigem Weg sind grundsätzlich unverbindlich.
  2. Die Übermittlung einer Anfrage stellt insbesondere noch keine verbindliche Buchung von Design-, Foto- oder Videoleistungen dar.
  3. Balldesign kann Anfragen prüfen und anschließend ein individuelles Angebot erstellen.
  4. Ein Vertrag kommt bei angebotspflichtigen Leistungen erst durch ausdrückliche Annahme des Angebots bzw. durch die im Angebot vorgesehene Vertragsbestätigung zustande.

4. Angebote

  1. Individuelle Angebote enthalten den jeweiligen Leistungsumfang, Preis und sonstige wesentliche Vertragsbedingungen.
  2. Ein Angebot ist nur innerhalb der darin angegebenen Frist verbindlich.
  3. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots bedürfen der Bestätigung durch Balldesign.
  4. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

5. Vertragsabschluss bei Druckbestellungen

  1. Für bestimmte Druckprodukte bietet Balldesign die Möglichkeit, über einen Online-Konfigurator eine individuelle Preisberechnung zu erstellen.
  2. Die Erstellung einer Preisberechnung stellt noch keine Bestellung dar.
  3. Eine verbindliche Bestellung kommt zustande, wenn die Kundin bzw. der Kunde das dafür vorgesehene Bestellformular vollständig ausfüllt und den ausdrücklich als zahlungspflichtig gekennzeichneten Bestellbutton betätigt.
  4. Vor Abgabe der Bestellung erhält die Kundin bzw. der Kunde eine Übersicht über die wesentlichen Bestelldaten und den Gesamtpreis und kann Eingabefehler korrigieren.
  5. Nach Eingang der Bestellung erhält die Kundin bzw. der Kunde eine elektronische Bestätigung.

6. Druckprodukte

  1. Balldesign organisiert und koordiniert die Herstellung der bestellten Druckprodukte.
  2. Balldesign kann zur Erfüllung des Auftrags externe Produktionspartner einsetzen. Diese werden gegenüber der Kundin bzw. dem Kunden nicht zu Vertragspartnern.
  3. Vertragspartner der Kundin bzw. des Kunden bleibt ausschließlich Balldesign.
  4. Die Kundin bzw. der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die übermittelten Inhalte, Texte, Namen, Daten, Bilder und sonstigen Materialien korrekt und zur Verwendung berechtigt sind.

7. Druckdaten und Freigabe

  1. Die Kundin bzw. der Kunde hat die Druckdaten in dem jeweils erforderlichen Format und in ausreichender Qualität bereitzustellen.
  2. Balldesign kann die Daten auf technische Verwendbarkeit prüfen.
  3. Eine inhaltliche Prüfung auf Rechtschreibfehler, Namen, Daten, Uhrzeiten oder sonstige redaktionelle Fehler ist bei einer reinen Druckbestellung nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Mit der ausdrücklichen Freigabe bestätigt die Kundin bzw. der Kunde, dass die übermittelten Daten vollständig und inhaltlich korrekt sind.
  5. Fehler, die aus vom Kunden freigegebenen Daten resultieren, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlose Neuproduktion, soweit Balldesign kein eigener Fehler vorzuwerfen ist.

8. Individuell angefertigte Druckprodukte und Rücktritt

  1. Viele von Balldesign angebotene Druckprodukte werden individuell nach den Angaben und Spezifikationen der Kundin bzw. des Kunden hergestellt.
  2. Soweit ein Produkt nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der entsprechenden Ausnahme erfüllt, besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG.
  3. Ob die Ausnahme im konkreten Einzelfall anwendbar ist, richtet sich nach der tatsächlichen Beschaffenheit und Individualisierung des jeweiligen Produkts.
  4. Gesetzlich zwingende Rechte der Kundin bzw. des Kunden bleiben unberührt.

9. Zahlung und Produktionsbeginn

  1. Nach Prüfung der Bestellung und Druckdaten wird die Rechnung an die angegebene Kontaktperson übermittelt.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Produktion erst nach vollständigem Zahlungseingang und Freigabe der Druckdaten.
  3. Die Kundin bzw. der Kunde hat die Rechnung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

10. Designleistungen

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Änderungen und Korrekturen sind nur im im Angebot vereinbarten Umfang enthalten.
  3. Zusätzliche Änderungswünsche oder Leistungen können gesondert verrechnet werden.
  4. Balldesign ist berechtigt, mit der Leistungserbringung bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Rücktrittsfrist zu beginnen, sofern die Kundin bzw. der Kunde dies ausdrücklich verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  5. Soweit die Kundin bzw. der Kunde nach einem solchen ausdrücklichen Verlangen vor vollständiger Leistungserbringung wirksam zurücktritt, kann eine gesetzlich zulässige anteilige Vergütung für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen anfallen.
  6. Nach vollständiger Leistungserbringung entfällt ein gesetzliches Rücktrittsrecht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

11. Nutzungsrechte an Designleistungen

  1. Das Urheberrecht an von Balldesign erstellten Gestaltungen verbleibt bei der jeweiligen Urheberin bzw. dem jeweiligen Urheber.
  2. Mit vollständiger Bezahlung räumt Balldesign der Kundin bzw. dem Kunden an den final vereinbarten und bezahlten Gestaltungen ein umfassendes Nutzungsrecht ein.
  3. Soweit nicht im Angebot eingeschränkt, umfasst dieses Nutzungsrecht insbesondere die Nutzung für Druck, digitale Medien, Social Media, Websites, Präsentationen, Werbung für den eigenen Maturaball sowie die Bearbeitung und Weiterverarbeitung für eigene Zwecke.
  4. Die Kundin bzw. der Kunde darf die bezahlten finalen Gestaltungen auch selbst weiterbearbeiten und für weitere Druckprodukte verwenden.
  5. Eine Weitergabe oder Veräußerung der Gestaltung als eigenständiges Designprodukt an Dritte zu deren kommerzieller Nutzung ist nicht umfasst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

12. Nutzungsrechte an Foto- und Videoleistungen

  1. Foto- und Videoleistungen werden grundsätzlich nicht von Balldesign selbst erbracht, sofern dies im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben ist.
  2. Balldesign vermittelt bzw. organisiert den Kontakt zu selbstständigen Fotograf und Videograf.
  3. Der konkrete Foto- bzw. Videoauftrag kommt zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem jeweiligen Fotografen bzw. Videografen zustande.
  4. Für den konkreten Leistungsumfang, die Rechnungslegung, Lieferung, Stornierung und Nutzungsrechte gelten die Bedingungen des jeweiligen Fotografen bzw. Videografen.

13. Portfolio und Eigenwerbung

  1. Balldesign ist berechtigt, von ihr selbst erstellte Designs und sonstige Arbeitsergebnisse nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung als Referenz für die eigene Unternehmensdarstellung zu verwenden.
  2. Die Verwendung von Fotografien und Videos, auf denen identifizierbare Personen abgebildet sind, erfolgt nur im Rahmen einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage bzw. erforderlichen Zustimmung.
  3. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Personenaufnahmen ist nicht automatisch dadurch erteilt, dass eine Person an einer Veranstaltung teilnimmt.
  4. Für besondere Einzelaufnahmen, Portraits oder sonstige Aufnahmen, die für Werbezwecke verwendet werden sollen, kann eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden.

14. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Bei Druckprodukten sind branchenübliche geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Material, Papierstruktur oder Schnitt, im Rahmen des technisch bzw. produktionstechnisch Üblichen zu beurteilen.
  3. Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

15. Lieferfristen

  1. Angegebene Liefer- und Produktionszeiten sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart, voraussichtliche Zeiten.
  2. Verzögerungen, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Daten bzw. Freigaben der Kundin bzw. des Kunden zurückzuführen sind, verlängern die Produktions- bzw. Lieferzeit entsprechend.
  3. Bei Änderungen nach erfolgter Freigabe können zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen.

16. Haftung

  1. Balldesign haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder sonstige Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
  3. Für vom Kunden bereitgestellte Inhalte und Daten ist die Kundin bzw. der Kunde selbst verantwortlich.

17. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung von Balldesign.

Die Datenschutzerklärung ist unter balldesign.at/datenschutz abrufbar.

18. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen.
  2. Gegenüber Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.

Besondere Bedingungen für Druckbestellungen

1. Preisberechnung

Der über den Online-Konfigurator berechnete Preis basiert auf den vom Kunden ausgewählten Produkten, Mengen, Formaten, Materialien und sonstigen Parametern.

Ändert sich die Bestellung nachträglich, kann sich auch der Preis ändern.

2. Bestellung

Die Bestellung wird durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ verbindlich abgegeben.

3. Bestelldaten

Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, die Bestelldaten vor Abgabe der Bestellung zu kontrollieren.

4. Druckdaten

Die Kundin bzw. der Kunde trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Druckdaten.

5. Produktion

Die Produktion wird grundsätzlich erst nach Zahlungseingang und entsprechender Datenfreigabe beauftragt.

6. Änderungen

Nach Produktionsfreigabe können Änderungen nur nach individueller Abstimmung vorgenommen werden. Bereits entstandene Produktionskosten können dabei verrechnet werden.

AGB der Enora GmbH für Werbeagenturen

Stand 05/2026

 

Enora GmbH
Gudrunstraße 25
1100 Wien

 

Telefon: +43 677 6108 4232
E-Mail: hello@enora.at

 

Firmenbuchnummer: FN 671296a
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
UID-Nummer: ATU82958578

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss
    1. Die Enora GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar, sohin B2B.
    2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
    3. Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des beauftragenden Unternehmens durch die Agentur bedarf es nicht.
    4. Änderungen der AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird das beauftragende Unternehmen in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Social Media Kanäle
    1. Die Agentur weist das beauftragende Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des beauftragenden Unternehmen zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des beauftragenden Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
  3. Konzept- und IdeenschutzHat ein Unternehmen die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
    1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    2. Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.
    3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem einladenden Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    5. Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    6. Soferne das einladende Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem einladenden Unternehmen eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom beauftragenden Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
    8. Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
  4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des beauftragenden Unternehmens
    1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
    2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim beauftragenden Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt.
    3. Das beauftragende Unternehmen wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Es wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Das beauftragende Unternehmen trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    4. Das beauftragende Unternehmen ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum beauftragenden Unternehmen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos; es hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Das beauftragende Unternehmen stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
  5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des beauftragenden Unternehmens, letztere nach vorheriger Information an das beauftragende Unternehmen. Die Agentur wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
    3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
  6. Termine
    1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
    2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind das beauftragende Unternehmen und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Vorzeitige Auflösung
    1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      2. das beauftragende Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
      3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des beauftragenden Unternehmens bestehen und dieses auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Agentur taugliche Sicherheiten leistet;
    2. Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  8. Vergütung/Honorar
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 600,–, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
    2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
    3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom beauftragenden Unternehmen zu ersetzen.
    4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur das beauftragende Unternehmen auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom beauftragenden Unternehmen von vornherein als genehmigt.
    5. Wenn das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat es der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat das beauftragende Unternehmen der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt das beauftragende Unternehmen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
  9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
    2. Bei Zahlungsverzug des beauftragenden Unternehmens gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich das beauftragende Unternehmen für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des beauftragenden Unternehmens kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem beauftragenden Unternehmen abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    6. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des beauftragenden Unternehmens wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
  10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf das beauftragende Unternehmen die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt das beauftragende Unternehmen bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch das beauftragende Unternehmen oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat das beauftragende Unternehmen keinen Rechtsanspruch darauf.
    3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Dafür steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
    5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
    6. Das beauftragende Unternehmen haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
  11. Kennzeichnung
    1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des beauftragenden Unternehmens dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum beauftragenden Unternehmen bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
  12. Gewährleistung
    1. Das beauftragende Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem beauftragenden Unternehmen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei das beauftragende Unternehmen der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem beauftragenden Unternehmen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem beauftragenden Unternehmen die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    3. Es obliegt auch dem beauftragenden Unternehmen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem beauftragenden Unternehmen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben oder genehmigt wurden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  13. Haftung und Produkthaftung
    1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des beauftragenden Unternehmens ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
    2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des beauftragenden Unternehmens oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; das beauftragende Unternehmen hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
    3. Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
  14. Anzuwendendes Recht
    1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
    2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, das beauftragende Unternehmen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  16. Bestätigung
    1. Das beauftragende Unternehmen bestätigt durch seine Unterschrift, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.
🎓 Die Maturaball-Saison 2026/27 startet!

Im vergangenen Jahr waren unsere Kapazitäten bereits im November vollständig vergeben. Da auch wir nur eine begrenzte Anzahl an Design-, Foto- und Videoaufträgen pro Saison übernehmen können, lohnt es sich, euren Balltermin möglichst früh anzufragen. :)

Auch bei Druckbestellungen empfehlen wir, nicht bis kurz vor dem Ball zu warten – besonders in der Hochsaison können sich die Produktionszeiten verlängern.

Mein Tipp:

Fragt euren Termin möglichst bald schonmal unverbindlich an, damit wir euch vormerken können!

Ein kurzes Erstgespräch mit mir ist natürlich kostenlos und unverbindlich.

Ich freue mich darauf, euch und euren Maturaball kennenzulernen! 😊

Simona & das Balldesign-Team